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KDK Attendorn  Satzung 

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

 

  1. Der Verein führt den Namen Taekwondo KDK-Attendorn e.V. ". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name: Taekwondo KDK-Attendorn e.V

  2. Der Verein hat den Sitz in Attendorn.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  4. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes und des Fachverbandes.

 

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports Taekwondo.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportliche Betätigung und Leistungen verwirklicht.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden.

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen des Vereins an der Stadt Attendorn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu Verwenden hat.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 5. Lebensjahr vollendet hat.

  2. Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

  3. Der Vorstand kann die Aufnahme eines Interessenten ohne Angaben von Gründen ablehnen.

 

§ 4 Mitglieder

....Die Mitglieder des Vereins unterteilen sich in

  1. ordentliche Mitglieder
  2. jugendliche Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder
  4. Inaktive Mitglieder

 

§ 5 Ordentliche- Jugendliche Mitglieder, Ehrenmitglieder,Inaktive Mitglieder

 

  1. Als ordentliches Mitglied kann aufgenommen werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an allen für sie bestimmten Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und haben auf allen Vereinsversammlungen beratende und beschließende Stimme (Ausnahmen: §§ 16 )

    Die ordentlichen Mitglieder haben die Pflicht, sich für die Bestrebungen und Belange des Vereins nach ihrem Können und Wissen einzusetzen und den satzungsgemäß vorgesehenen Beitrag zu leisten.

 

  1. Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 14.Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für sie gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentlichen Mitglieder, jedoch haben sie nur beratende, keine beschließende Stimme.

 

  1. Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste um den Verein oder um die Vereinszwecke zu fördern auf Vorschlag des Vorstandes ernannt.

 

  1. Inaktive Mitglieder üben innerhalb des Vereins keinen Sport aus. Im übrigen gelten für sie dieselben Bestimmungen wie für die ordentlichen Mitglieder.

 

§ 6 Beginn der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft beginnt grundsätzlich am 1. des Monats, in dem der Aufnahmeantrag bei dem Trainer oder einem Vorstandsmitglied abgegeben wurde.
    Einer besonderen Bestätigung seitens des Vereins bedarf es nicht

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die Sport- und Hausordnung zu beachten.

  3. Die gewonnenen Preise, Pokale, Medaillen und Ehrengaben sind Eigentum des Vereins.

  4. Talentierte Wettkämpfer werden vom Verein gefördert, sie erhalten eine besondere Ausbildung. Über die Förderung jedes einzelnen Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Bei Förderung werden die Wettkampfgebühren, Fahrt-und Flugkosten, Spesen und Übernachtungskosten im In-und Ausland vom Verein übernommen, wenn die geförderten Mitglieder nach der Förderung und Beendigung ihrer Wettkampfzeit noch mindestens 2 Jahre ordentliches Mitglied sind. Bei Nichterfüllung dieser Vorraussetzung müssen die letzten 3 Jahre der Förderung an den Verein in voller Höhe zurückerstattet werden.

  5. Für Übungsleiter und Trainer werden auf Antrag und falls vom Vorstand genehmigt, 50% jedoch höchstens € 250 ihrer Trainer-und Übungsleiter-Ausbildungskosten übernommen, wenn sie mindestens nach Ihrer Ausbildung 2 Jahre noch ordentliches Mitglied und als Trainer oder Übungsleiter eingesetzt waren. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen muss der Kostenanteil des Vereins zurückerstattet werden.

    6. Der Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist allein der Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung auch an Dritte vergeben. Beauftragte des Vereins und die Inhaber von Vereins- und Satzungsämtern, die ehrenamtlich für den Verein tätig werden, haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere: Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Internet, Büromaterial usw.; dabei ist das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. Der Schatzmeister (Kassierer) ist ermächtigt, diese Aufwendungen im Rahmen der Aufwandspauschalen zu erstatten, sofern diese den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen; maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

  6. 7. Datenschutz / Persönlichkeitsrechte: Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben. Näheres regelt die "Ordnung zum Datenschutz und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte aller Vereinsmitglieder", die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

 

§ 8 Start bei Wettkämpfen

 

  1. Bei sportlichen Wettkämpfen außerhalb des Vereins, zu denen der Verein eine Meldung abgibt und bei allen Sportveranstaltungen dürfen Jugendliche und ordentliche Mitglieder nur für den Verein starten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Sportabteilungsleiters oder des Vorstandes.

 

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschließung, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Jahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

 

§ 10 Mitgliedsbeiträge

 

  1. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge wird von dem Vorstand festgesetzt. Die Beiträge werden vierteljährlich im Voraus fällig, und zwar am 1.1., 1.4., 1.7, 1.10. eines Jahres. Die Aufnahmegebühr wird zugleich mit der ersten Beitragszahlung fällig. Beginnt die Mitgliedschaft zwischen den Quartalsterminen, werden die Beiträge bis zum nächsten Quartalstermin und die Aufnahmegebühr in einer Summe erhoben.

  2. Verbandsgebühren werden von den Mitgliedern gezahlt.

  3. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

  4. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von dem Vorstand festgesetzt.

  5. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

  6. Die Aufnahmegebühr, die Beiträge, die Gebühr für den Landesverband werden grundsätzlich nur noch im Lastschriftverfahren eingezogen. Als Ausnahme können der Jahresbetrag und Gebühren in einer Summe bis spätestens zum 10.1. des Jahres entrichtet werden.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

1 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme.

2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1.Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn diese im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn sie von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe für die Einberufung angegeben werden.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/5 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind.

Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

5. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.

§ 12 Vorstand

 

 

Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jedes Mitglied des Vorstandes ist für seine Tätigkeit an die Satzung gebunden.

§ 13 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§ 14 Haftungsausschluß des Vereins

Der Verein und der jeweils anwesende Übungsleiter haften nicht für

 

  1. die durch Teilnahme am Vereinsbetrieb und darüber hinaus eingetretenen Unfälle oder deren Folgen;

  2. Verlust oder Beschädigung der zu den Übungsstunden oder Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Gegenstände.

 

§ 15 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis Neuwahlen im Amt.

2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

§ 16 Jugendvertreter

Er hat die Aufgabe, die Interessen der Kinder und Jugendlichen des Vereins zu vertreten. Hierzu gehören auch nebensportliche Aktivitäten, die speziell auf die Belange der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet sind. Der Jugendvertreter wird ebenfalls im Zyklus der Wahlen für eine Amtsdauer von vier Jahren von den Mitgliedern gewählt. Der Jungendvertreter muss volljährig sein.

§ 17 Einberufung der Mitgliederversammlungen

 

  1. Die Einberufung aller Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Anträge zur Versammlung können schriftlich bis 1 Woche vor der Mitgliederversammlung gestellt werden. Sie müssen an den 1. Vorsitzenden gerichtet werden. Dringlichkeitsanträge können bis zu

    Versammlungsbeginn gestellt werden, wobei sie eine 2/3 Mehrheit zur Annahme benötigen.
  2. Die Tagungsordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 18 Sitzungsprotokoll

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

§ 19 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von 1 Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Attendorn.

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Attendorn, den 30.08.2010

 
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